Richtlinien des
Bundesausschusses
der Ärzte und Krankenkassen
über die Früherkennung von Krebserkrankungen
(Krebsfrüherkennungs-Richtlinien)
in der Fassung vom 26. April 1976, zuletzt geändert am 21. Juni
2002
(veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 186 vom 5. Oktober 2002)
Die vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen gemäß §
25 Abs. 4 Satz 2 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) beschlossenen Richtlinien bestimmen das Nähere über die
den gesetzlichen
Erfordernissen des § 25 Abs. 2 und 3 SGB V entsprechenden ärztlichen
Maßnahmen
zur Früherkennung von Krebserkrankungen.
A. Allgemeines
1. Die nach diesen Richtlinien durchzuführenden ärztlichen
Maßnahmen dienen
a) bei Frauen
der Früherkennung von Krebserkrankungen des Genitales vom Beginn
des 20. Lebensjahres an sowie zusätzlich der Brust und der Haut
vom Beginn des 30. Lebensjahres an sowie zusätzlich des Rektums
und des übrigen Dickdarms vom Beginn des 50. Lebensjahres an,
b) bei Männern
der Früherkennung von Krebserkrankungen des der Prostata, des äußeren
Genitales und der Haut vom Beginn des 45. Lebensjahres an sowie
des Rektums und des übrigen Dickdarms vom 50. Lebensjahr an.
2. Sie sollen mögliche Gefahren für die Gesundheit
der Anspruchsberechtigten dadurch abwenden, daß aufgefundene
Verdachtsfälle eingehend diagnostiziert und erforderlichenfalls
rechtzeitig behandelt werden können.
3. Es werden diejenigen Untersuchungen durchgeführt,
die in den Abschnitten B. oder C. festgelegt sind und den Anlagen
I bzw. Il zugrunde liegen.
4. Untersuchungen nach diesen Richtlinien sollen
diejenigen Ärzte durchführen, welche die vorgesehenen
Leistungen auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen erbringen können,
nach der ärztlichen Berufsordnung dazu berechtigt sind und über
die erforderlichen Einrichtungen verfügen.
5. Die bei diesen Maßnahmen mitwirkenden Ärzte haben
darauf hinzuwirken, daß für sie tätig werdende Vertreter diese
Richtlinien kennen und beachten.
B. Früherkennungsmaßnahmen
bei Frauen
Die Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen des
Genitales, der Brust, der Haut, des Rektums und des übrigen
Dickdarms bei Frauen umfassen folgende Leistungen:
1. Klinische
Untersuchungen
vom Beginn des 20. Lebensjahres an:
- gezielte Anamnese
- Spiegeleinstellung der Portio
- Entnahme von Untersuchungsmaterial von der Portiooberfläche
und aus dem Zervikalkanal
- Fixierung des Untersuchungsmaterials für die zytologische
Untersuchung
- Bimanuelle gynäkologische Untersuchung
zusätzlich vom Beginn des 30. Lebensjahres an:
- Abtasten der Brustdrüsen und der regionären Lymphknoten
einschließlich der Anleitung zur regelmäßigen
Selbstuntersuchung
zusätzlich vom Beginn des 50. Lebensjahres an:
- Digitale Untersuchung des Rektums
2.
Zytologische Untersuchung
Die zytologische Untersuchung umfaßt die Auswertung des zur
zytologischen Untersuchung entnommenen Materials. Sofern der
untersuchende Arzt die zytologische Untersuchung nicht selbst
ausführt, sendet er das Material an einen Zytologen, der den
einsendenen Arzt unterrichtet.
3. Früherkennungsuntersuchungen
auf kolorektales Karzinom
a) Anspruchsumfang
Frauen haben vom Beginn des 50. Lebensjahres an Anspruch auf
vertragsärztliche Maßnahmen zur Früherkennung von kolorektalen
Karzinomen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Frauen haben
von dem 50. Lebensjahr bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres
Anspruch auf die jährliche Durchührung eines Schnelltests auf
occultes Blut im Stuhl. Ab dem 56. Lebensjahr haben Frauen
Anspruch auf insgesamt zwei Koloskopien zur Früherkennung des
kolorektalen Karzinoms: auf die erste Koloskopie ab dem 56.
Lebensjahr und auf die zweite Koloskopie frühestens zehn Jahre
nach Durchführung der ersten Koloskopie. Für eine optimierte Früherkennung
ist die Durchführung der ersten Koloskopie innerhalb des 56.
Lebensjahres anzustreben. Jede nach dem 65. Lebensjahr durchgeführte
Koloskopie zählt als zweite Koloskopie. Frauen ab dem 56.
Lebensjahr, bei denen keine Koloskopie oder keine zweite
Koloskopie nach Ablauf von zehn Jahren nach der ersten Koloskopie
durchgeführt worden ist, haben Anspruch auf die zweijährliche
Durchführung eines Schnelltests auf occultes Blut im Stuhl. Bei
einem positiven Befund des Schnelltests besteht ein Anspruch zur
Abklärung durch eine Koloskopie.
b) Beratung
Die Beratungen können von jedem an Krebsfrüherkennungsprogrammen
teilnehmenden Arzt durchgeführt werden. Der Arzt hat die
Versicherte möglichst frühzeitig nach Vollendung des 50.
Lebensjahres einmalig über das Gesamtprogramm eingehend zu
informieren. Er hat die Patientin dabei über Ziel und Zweck des
Programms zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms zu
beraten. Möglichst bald nach Vollendung des 55. Lebensjahres
soll die Versicherte eine weitere Beratung (zweite Beratung)
erhalten, die insbesondere folgende Inhalte umfasst:
< Häufigkeit und Krankheitsbild
< Ziele und zugrunde liegende Konzeption der
Früherkennungsuntersuchungen
< Effektivität (Sensitivität, Spezifität)
und Wirksamkeit der jeweiligen Früherkennungsuntersuchungen
< Nachteile (Belastungen, Risiken) der
jeweiligen Früherkennungsuntersuchungen\
< Vorgehensweise bei einem positiven Befund.
Bei der zweiten Beratung händigt der Arzt der Versicherten das
Merkblatt des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur
Darmkrebsfrüherkennung aus. Der Arbeitsausschuss "Prävention"
des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ist
berechtigt, Änderungen am Merkblatt vorzunehmen, deren
Notwendigkeit sich aus der praktischen Anwendung ergibt, soweit
dadurch das Merkblatt nicht in seinem wesentlichen Inhalt verändert
wird.
c) Der Schnelltest
Der Schnelltest auf occultes Blut im Stuhl darf nur mit solchen
Testprodukten durchgeführt werden, die nach ihrer
Empfindlichkeit einheitliche und untereinander vergleichbare
Untersuchungsergebnisse gewährleisten. Die dafür nach dem
jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft maßgebenden
Kriterien stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung nach Anhörung
von Sachverständigen fest. Der Test kann von jedem auch sonst an
Krebsfrüherkennungsprogrammen teilnehmenden Arzt durchgeführt
werden. Der Test auf occultes Blut im Stuhl kann unabhängig von
den übrigen Krebsfrüherkennungsuntersuchungen gemäß Abschnitt
A und B der Richtlinien durchgeführt werden.
d) Die Koloskopie
Koloskopische Leistungen zur Früherkennung des kolorektalen
Karzinoms dürfen nur von Ärzten erbracht werden, welche zum Führen
der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Innere Medizin"
berechtigt sind und über die Fachkunde "Sigmoido-Koloskopie
in der Inneren Medizin" verfügen oder zum Führen der
Schwerpunktbezeichnung "Gastroenterologie" berechtigt
sind sowie von Ärzten, die zum Führen der Gebietsbezeichnung
"Facharzt für Chirurgie" und nach dem für sie maßgeblichen
Weiterbildungsrecht zur Durchführung von Koloskopien und
koloskopischen Polypektomien berechtigt sind. Der koloskopierende
Arzt muss außerdem berufsrechtlich und aufgrund seiner
apparativen Ausstattung in der Lage sein, eine ambulante
therapeutische Intervention (Polypektomie) durchzuführen. Die
Polypektomie soll in medizinisch indizierten Fällen während der
screening-koloskopischen Untersuchung erfolgen. Er muss eine
geeignete Notfallausstattung vorhalten. Die Patientenaufklärung
zur Koloskopie und zur Prämedikation erfolgt mindestens 24
Stunden vor dem Eingriff. Die Patientin ist dabei auch darüber
aufzuklären, dass die ambulante Polypektomie noch während der
screening-koloskopischen Untersuchung durchgeführt werden soll,
wenn sie medizinisch indiziert ist. Durchführungsvoraussetzung
ist die Patientenvorbereitung, die die Information über seine
Mitwirkung und die geeigneten Maßnahmen zur Darmreinigung
umfassen soll. Ein aktueller Gerinnungswert (Quickwert) und ein
kleines Blutbild müssen vorliegen.
Es ist eine vollständige, hohe Koloskopie durchzuführen. Der
die Koloskopie durchführende Arzt hat, vor allem nach durchgeführten
Interventionen, eine ärztliche Nachbeobachtung und Nachsorge der
Patientin sicherzustellen.
e) Dokumentation
Die Koloskopie ist durch eine Bilddokumentation nachzuweisen, aus
der die Vollständigkeit ihrer Durchführung hervorgeht. Die Früherkennungskoloskopie
ist gemä\ß dem Musterberichtsvordruck 1 (Anlage III) zu
dokumentieren.\par Die vollständige Dokumentation nach den Absätzen
1 und 2 ist Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit der Früherkennungsmaßnahme.
Die Dokumentationen nach Absatz 3 werden in den Kassenärztlichen
Vereinigungen gesammelt und zum Zwecke der Evaluation ausgewertet.
Evaluation
Das Darmkrebsfrüherkennungsprogramm wird evaluiert. Dabei verständigen
sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände
der Krankenkassen über Art und Umfang der Evaluation und ihre
Veröffentlichung.
4. Folgerung
aus den Ergebnissen und Beratungen der Untersuchten
Ergeben diese Untersuchungen das Vorliegen oder den Verdacht auf
das Vorliegen einer Krankheit, so soll der Arzt dafür Sorge
tragen, dass diese Fälle im Rahmen der Krankenbehandlung einer
weitergehenden, gezielten Diagnostik und gegebenenfalls Therapie
zugeführt werden.
5.
Aufzeichnungen und Dokumentation
a) Die Untersuchungen und deren
Ergebnisse werden mit Ausnahme der Koloskopie auf einem
dreiteiligen Berichtsvordruck (Anlage I)1 aufgezeichnet; auf die
Vollständigkeit der Eintragungen ist zu achten.
b) Der ausgefüllte dreiteilige Berichtsvordruck wird zusammen
mit dem Untersuchungsmaterial an den Zytologen gesandt.
c) Die Teile a und b des Berichtsvordruckes werden vom Zytologen
ausgefüllt an den Einsender zurückgeschickt; Teil c bleibt beim
Zytologen.
d) Der Teil b wird nach abschließenden Eintragungen vom
untersuchenden Arzt der zuständigen Kassenärztlichen
Vereinigung zur Erfassung und Auswertung eingereicht; Teil a
bleibt beim untersuchenden Arzt und soll fünf Jahre aufbewahrt
werden.
e) Sofern der untersuchende Arzt auch die zytologische
Untersuchung ausführt, wird nur Teil b des Berichtsvordruckes
nach abschließender Eintragung der zuständigen Kassenärztlichen
Vereinigung eingereicht; die Teile a und c bleiben beim
untersuchenden Arzt.
f) Die an der Durchführung der zytologischen Untersuchung
Beteiligten sind gehalten, für eine ordnungsgemäße Befund- und
Präparatedokumentation zu sorgen. Die Präparate und die Befunde
sind zehn Jahre aufzubewahren.
g) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen
sollen die im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen
nach diesen Richtlinien anfallenden Ergebnisse sammeln und
auswerten. Dabei ist sicherzustellen, dass Rückschlüsse auf die
Person des Untersuchten ausgeschlossen sind. Die Spitzenverbände
der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung
sollen sich über eine bundeseinheitliche Zusammenfassung,
Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse verständigen.
h) Der Arbeitsausschuss "Prävention" des
Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ist berechtigt, Änderungen
am Berichtsvordruck vorzunehmen, deren Notwendigkeit sich aus der
praktischen Anwendung ergibt, soweit dadurch der Berichtsvordruck
nicht in seinem wesentlichen Inhalt geändert wird.
C. Früherkennungsmaßnahmen
bei Männern*
*auf einen Abdruck wurde verzichtet.