Eine Erweiterung der Labor- und Ultraschalluntersuchungen ohne medizinische Notwendigkeit ist nur außerhalb der kassenärztlichen Versorgung möglich. Denn der Gesetzgeber schreibt für die kassenärztliche Versorgung der Patienten in §12 des Sozialgesetzbuches V folgendes vor:

"Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen."

Über die vom Gesetzgeber beschränkten Leistungen hinaus gibt es allerdings noch Leistungen bzw. Untersuchungen, die sinnvoll sind und einen zusätzlichen Vorteil bieten. Insbesondere zu Beginn einer Schwangerschaft können Untersuchungen auf bestimmte Infektionskrankheiten sinnvoll sein. Wir sind gerne bereit, nach den Prinzipien der „Individuellen Gesundheitsleistung“ (IGEL) diese gewünschten Leistungen zu erbringen. Im Wesentlichen handelt es sich um Folgendes:

1. Ringelröteln-Virusinfektion:

Hauptansteckungsquelle sind Kleinkinder. 60% der Frauen im gebärfähigen Alter besitzen einen Schutz. Mütterliche Infektionen verlaufen bei ca. 63% ohne typische Symptome.

2. Toxoplasmose-Infektion:

Toxoplasmose-Erreger können durch Katzenkot oder durch Verzehr von rohem Fleisch aufgenommen werden und führen in der Regel zu keinen bedeutsamen Krankheitssymptomen. Gefährlich ist nur eine mütterliche Erstinfektion kurz vor oder in der Schwangerschaft. Der hier mögliche Test sollte zu Beginn der Schwangerschaft und bei fehlender Immunität nochmals etwa in der 30. bis 32. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden.

Diese Untersuchung ist sinnvoll, da eine gut verträgliche antibiotische Behandlung möglich und eine eventuelle Schädigung des Kindes dadurch vermeidbar ist.
Eine ausführliche Abhandlung von Prof. Gross, Roos und Friese über die Toxoplasmose finden Sie im Deutschen Ärzteblatt vom 7.12.2001 unter: www.aerzteblatt.de.

3. Untersuchung auf B-Streptokokken:

B-Streptokokken sind Bakterien, die auch bei gesunden Frauen in der Scheide oder im Darm vorkommen. Eine Gefährdung kann allerdings für das Neugeborene entstehen, wenn B-Streptokokken während der Geburt auf das Kind übertragen werden. Die Erkrankungsrate beträgt zwar nur 1 – 2 %, kann dann aber zu schweren Infektionen führen. Bei Nachweis von B-Streptokokken kann durch Antibiotikagabe unter der Geburt eine Infketion des Kindes verhindert werden.
Näheres finden Sie im Internet unter  http://www.dggg.de/fileadmin/public_docs/Leitlinien/3-2-3-streptokokken-2010.pdf

4. sog. Triple-Test:

Dieser Test ist eine Laboruntersuchung aus mütterlichem Blut. Er kann Hinweise auf ein erhöhtes statistisches Risiko für bestimmte Erkrankungen wie Mongolismus oder offenen Rücken geben. Diese Untersuchung wird in der 16.SSW durchgeführt. Beweisend ist aber nur die Fruchtwasseruntersuchung. Da diese Untersuchung relativ spät erfolgt und die Aussagekraft nur um 60% liegt, empfehlen wir diese Untersuchung nicht mehr.
Fr
üher und mit weit höherer Entdeckungsrate ist die Nackentransparenz-Messung, die bereits in der 13. Schwangerschaftswoche durchgeführt wird.

5. Untersuchungen aus Chromosomenstörungen beim Kind durch Blutuntersuchung der Mutter

Seit Anfang 2013 ist es möglich, im Blut der werdenden Mutter in einem hoch spezialisierte Labor Mongoloismus und weitere Trisomien nachzuweisen, die Treffsicherheit soll bei 99,8 % liegen. Die Kosten liegen derzeit bei knapp 1000 Euro, es ist jedoch damit zu rechnen, dass mit zunehmender Inanspruchnahme dieser Untersuchung die Kosten sinken werden.

Vor dieser Untersuchung ebenso wie vor der NT-Messung und einer Amniocentese oder Chorionzottenbiopsie ist eine genetische Beratung zwingend vorgeschrieben. Denn die Diagnose "mongoloides Kind" muss nicht zwangsläufig zu einem Schwangerschaftsabbruch führen, auch mongoloide Kinder haben ein Lebensrecht und können eine Bereicherung sein.

6. Ultraschalluntersuchungen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind:

Oft wird der Wunsch nach weiteren Ultraschalluntersuchungen geäußert. Leider werden diese von den Gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen. Sollten Sie weitere Ultraschalluntersuchungen wünschen, sind wir gerne bereit, diese Untersuchungen für Sie privat durchzuführen. die wir nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnen.

Empfohlene Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft, die nach §12 SGB V nicht in Rahmen der Mutterschaftsrichtlinien von den Kassen bezahlt werden:

Leistung GOÄ-Ziffer Satz Kosten
Wunsch-Ultraschall
("Babyfernsehen")
415 1,72   30,00 Euro
Ringelröteln 4389 1,15   16,08 Euro
Toxoplasmose 4468 1,15   23,46 Euro
3-D-Sonographie incl. CD     120,00 Euro
AFP, ß-HCG u. freies Östriol
(=sog. triple-Test)
nicht mehr
empfohlen
    50,28 Euro
NT-Messung Ultraschall    120,00Euro
Ergänzungslabor zur NT       45,10 Euro

Die Rechnung für die angeforderte Laborleistung wird Ihnen direkt vom Laborarzt gestellt.

Zuzüglich zu den Laborleistungen stellen wir die Beratung und Blutentnahme getrennt in Rechnung, die Kosten dafür betragen 15,00 €.

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